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   BVerwG, 10.03.1992 - 9 B 286.91, 9 C 79.91   

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https://dejure.org/1992,16540
BVerwG, 10.03.1992 - 9 B 286.91, 9 C 79.91 (https://dejure.org/1992,16540)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1992 - 9 B 286.91, 9 C 79.91 (https://dejure.org/1992,16540)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1992 - 9 B 286.91, 9 C 79.91 (https://dejure.org/1992,16540)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auferlegung von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Beschwerde- und Revisionsverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.01.1987 - 6 C 55.83

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1992 - 9 B 286.91
    Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - allein um diese geht es hier - zu den Kosten, über die das Gericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen im Beschluß zu entscheiden hat (vgl. BVerwGE 14, 171 [BVerwG 23.05.1962 - V C 62/61]; Urteil vom 7. April 1965 - BVerwG 5 C 58.63 - ; Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 6 C 55.83 - ).

    Eine solche Ergänzung ist aber gemäß § 120 Abs. 2 VwGO nur aufgrund eines binnen zwei wochen nach "Zustellung des Urteils" zu stellenden Antrages möglich (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 6 C 55.83 - a.a.O.); da § 120 VwGO gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse "entsprechend" gilt und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts - anders als Urteile (§ 116 Abs. 1 S. 2 VwGO) - nicht der Zustellung bedürfen, tritt bei diesen an die Stelle der Zustellung der Zugang.

    Dieser Beschluß enthält keine Kostenentscheidung, weil keine zusätzlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. April 1965, a.a.O.; Beschluß vom 13. Januar 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 62.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für den Untergang

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1992 - 9 B 286.91
    Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - allein um diese geht es hier - zu den Kosten, über die das Gericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen im Beschluß zu entscheiden hat (vgl. BVerwGE 14, 171 [BVerwG 23.05.1962 - V C 62/61]; Urteil vom 7. April 1965 - BVerwG 5 C 58.63 - ; Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 6 C 55.83 - ).
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